Commercial Register Office v. Respondent Company (Dissolution for Lack of Legal Representative)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, representing the Commercial Register Office, sought measures against the respondent company due to a serious organizational defect, specifically the lack of any legally required representative with residence in Switzerland, as mandated by law. After being given a deadline to remedy this deficiency, which expired without action, the court, citing the relevant statute, ordered the respondent company to be dissolved and its liquidation to proceed according to bankruptcy regulations, further imposing court fees and a procedural compensation payment upon the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Respondent Company (Dissolution for Lack of Legal Representative): After being given a deadline to remedy this deficiency, which expired without action, the court, citing the relevant statute, ordered the respondent company to be dissolved and its liquidation to proceed according to bankruptcy regulations, further imposing court fees and a procedural compensation payment upon the respondent.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for ordering the dissolution and liquidation of the respondent company due to the persistence of the organizational defect.
Basis for imposing court costs on the respondent company.
Basis for ordering the respondent company to pay a compensation for efforts to the applicant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200468-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
Urteil vom 8. Februar 2021
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 8 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Riesbach-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 8. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky