Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE200392 • HG ZH HE200392 KI-generiert

Construction Lien Provisional Registration Jurisdiction Lack Due to Missing Commercial Register Entries

Geschäftsnummer HE200392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the provisional registration of a construction worker's lien against a property co-owned by numerous respondents for CHF 48,400.40. The court determined it lacked subject-matter jurisdiction because, as a prerequisite for jurisdiction in construction lien matters involving multiple property co-owners (a necessary passive joinder of parties), all defendants must generally be registered in the Commercial Register, but several respondents were not registered. Consequently, the court declined to rule on the application, holding the application inadmissible and imposing the costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 13 lit. a i.V.m, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 6 Abs. 5 i.V.m, Art. 6 ZPO; Construction Lien Provisional Registration Jurisdiction Lack Due to Missing Commercial Register Entries: The court determined it lacked subject-matter jurisdiction because, as a prerequisite for jurisdiction in construction lien matters involving multiple property co-owners (a necessary passive joinder of parties), all defendants must generally be registered in the Commercial Register, but several respondents were not registered. Consequently, the court declined to rule on the application, holding the application inadmissible and imposing the costs on the applicant.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Handelsregister sachliche Unzuständigkeit Baukosten nicht eintragungspflichtig Zollpfand Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

This provision was cited in the prayer for relief regarding the provisional registration of the lien, although the court ultimately did not rule on the substance.

Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Used to determine that the applicant must bear the costs because the application was clearly inadmissible.

Art. 253 ZPO

Used to justify not soliciting a statement from the opposing parties because the application was obviously inadmissible.

Art. 96 ZPO

Used in conjunction with § 199 Abs. 1 GOG to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200392-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Verfügung vom 23. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

1. Pensionskasse B._____,

2. C._____ Anlagestiftung,

3. C._____ Anlagestiftung,

4. Personalvorsorgekasse D._____,

5. E._____ Anlagestiftung,

6. Pensionskasse F._____ AG,

7. Immobiliengesellschaft G._____ AG,

8. C._____ Anlagestiftung,

9. H._____,

10. I._____,

11. J._____,

12. Erbengemeinschaft K._____,

a) L._____,

b) M._____,

13. C._____ Anlagestiftung,

14. C._____ Anlagestiftung,

15. Pensionskasse N._____,

16. Pensionskasse N._____,

17. O._____ Pensionskasse,

18. Pensionskasse P._____,

19. Personalvorsorgekasse D._____,

20. Personalvorsorgekasse D._____,

21. Q._____ Vorsorgeeinrichtung,

22. R._____ Stiftung,

23. S._____ S.A.,

24. Pensionskasse T._____,

25. U._____ Vorsorge,

26. U._____ Vorsorge,

27. Pensionsund Sparkasse V._____,

28. C._____ Anlagestiftung,

29. Pensionskasse N._____,

30. W._____,

31. U._____ Vorsorge,

32. AA._____ Genossenschaft, Gesuchsgegner

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 4)

" 1. Das Grundbuchamt AB._____ sei anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch der Gemeinde AB._____, zugunsten der Gesuchstellerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen für eine Pfandsumme von CHF 48'400.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Oktober 2020.

2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 sei im Sinne von Art. 961 ZGB superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner vorzunehmen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner."

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020, Eingang am 23. Oktober 2020, stellt die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1).

2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind

2.1. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Kanton Zürich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO.

2.2. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und

2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568-569). Mindestens die beklagte Partei muss im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 ZPO). Die Eintragung einer natürlichen Person als Organ genügt nicht (BGE 140 III 409 E. 2 S. 411). Hingegen ist die Eintragung einer natürlichen Person als Unternehmerin hinreichend, selbst wenn nur die Geschäftstätigkeit der Gegenpartei betroffen ist (BGE 142 III 96 E. 3.3.2 S. 98-99, E. 3.3.5 S. 101).

Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Miteigentum der Gesuchsgegnerinnen und -gegner (act. 1 Rz. 3; act. 3/2). Die Miteigentümer eines Grund-

stücks bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1367). Bei einer notwendigen passiven Streitgenossenschaft müssen sämtliche beklagten Streitgenossen im Handelsregister eingetragen sein (HGer BE CAN 2013 Nr. 58 E. II.4; DOMINIK VOCK/CHRISTOPH NATER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3.Aufl. 2017, N.12a zu Art. 6 ZPO). Im Kanton Zürich gilt dies auch bei einer einfachen passiven Streitgenossenschaft (BGE 138 III 174 E. 5 S. 480-481).

Mindestens die Gesuchsgegnerinnen 9-11 und 30 sind nicht im Handelsregister eingetragen. Bei den Gesuchsgegnerinnen 12 a und b ist die Eintragung in einem ausländischen Register fraglich. Somit ist das verfügende Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung des Gesuchs sachlich nicht zuständig.

Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

3. Da das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien (Art. 253 ZPO).

4. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 48'400.40. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr beläuft sich auf CHF 5'422. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. Aufgrund der Zahl der involvierten Parteien erweist sich das vorliegende Gesuch trotz Nichteintretens als überdurchschnittlich aufwendig.

Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'000 festzusetzen. Die Kosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

Den Gesuchsgegnerinnen und -gegnerin sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Das Einzelgericht verfügt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per Fax, an die Gesuchsgegnerinnen und -gegner unter Beilage von Kopien von act. 1.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 48'400.40.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 23. Oktober 2020

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger