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HE200366 • HG ZH HE200366 KI-generiert

Commercial Register Deletion Refused Due to Undisclosed Real Estate Assets

Geschäftsnummer HE200366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request by the Commercial Register Office to decide on the maintenance of a company's entry, as it was presumed to lack assets and business activity, while the petitioning party requested the company not be deleted, or alternatively, dissolved. The court determined that the company should not be deleted from the Commercial Register because the petitioning party provided evidence, which the opposing party essentially confirmed, that the company still owned four real estate units, thereby possessing assets, making further inquiry into business activity unnecessary for the purpose of deletion under the relevant article of the Code of Obligations. Consequently, the opposing party was ordered to bear the court costs and pay the petitioning party's legal costs due to causing the proceedings by previously claiming a lack of assets despite owning valuable real estate.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 938a OR, Art. 155 Abs. 4 HRegV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Commercial Register Deletion Refused Due to Undisclosed Real Estate Assets: The court determined that the company should not be deleted from the Commercial Register because the petitioning party provided evidence, which the opposing party essentially confirmed, that the company still owned four real estate units, thereby possessing assets, making further inquiry into business activity unnecessary for the purpose of deletion under the relevant article of the Code of Obligations. Consequently, the opposing party was ordered to bear the court costs and pay the petitioning party's legal costs due to causing the proceedings by previously claiming a lack of assets despite owning valuable real estate.

Schlagwörter

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Handelsregister Immobilienvermögen Geschäftsvermögen Handelsstreitigkeit Rückerstattung des Eigentums Ausweisung von Geschäftsmietern Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied as the general principle governing the imposition of procedural costs (Unterliegerprinzip).

Art. 155 Abs. 4 HRegV

Used to determine that no costs could be imposed on Petitioner 2.

Art. 938a OR

The decision to keep the company registered (not to delete it) is based on the finding that the legal requirement for deletion (no assets) under this article was not met.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs the awarding of costs, which is implicitly referenced by the cost ruling in order 3, although the ruling itself cites ZPO and HRegV for cost allocation.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200366-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 9. November 2020

in Sachen

1. A._____ AG,

2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchstellerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Sinngemässes Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2:

(act. 1)

"Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."

Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1:

(act. 7 S. 2)

"1. Die Gesuchsgegnerin sei nicht aus dem Handelsregister zu löschen.

2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 eingeleitet (act. 1).

2. Gemäss Art. 938a OR ist eine Gesellschaft von Amtes wegen zu löschen, wenn sie keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt.

3. Die Gesuchstellerin 1 macht in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2020 im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin über Aktiven verfüge, weshalb eine Löschung nicht in Frage kommen könne (act. 7 Rz. 5). Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 ebenfalls, dass sie - die Gesellschaft - nicht zu löschen sei (act. 12).

5. Damit ist festzuhalten, dass sowohl die Gesuchstellerin 1 als auch die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren übereinstimmend beantragen, dass die Gesuchsgegnerin nicht aus dem Handelsregister zu löschen sei. Die Gesuchstellerin 1 hat durch Urkunden nachgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin Eigentümerin von vier Stockwerkeinheiten in C._____ [Ort] ist (act. 7 Rz. 7 mit Hinweis auf act. 2/2 Beilage 4 [Grundbuchauszüge des Grundbuchamtes Region D._____]).

Auch die Gesuchsgegnerin scheint in ihrer Eingabe vom 4. November 2020 zu bestätigen, dass sie als Eigentümerin von vier Stockwerkeinheiten noch über Aktiven verfüge (act. 12 erster Gedankenstrich). Obwohl ihre Eingabe in diesem Punkt nicht restlos klar ist ("bestritten wird"), ist davon auszugehen, dass das Eigentum an den vier Stockwerkeinheiten unbestritten ist; andernfalls wäre das Eigentum der Gesuchsgegnerin wie erwähnt durch Urkunden nachgewiesen. Wenn davon auszugehen ist, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin über Aktiven verfügt, muss nicht weiter geprüft werden, ob sie auch noch eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Gesuchsgegnerin ist im Handelsregister nicht zu löschen.

6. In Bezug auf die Gerichtskosten ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden können (Art. 155 Abs. 4 HRegV). Im Übrigen gilt das Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall das Gesuch sinngemäss anerkennt, wird sie kostenund entschädigungspflichtig. Zudem hat sie das vorliegende Verfahren auch verursacht, weil sie in ihrem Schreiben an den Gesuchsteller 2 vom 26. Juni 2020 von fehlenden Geschäftsaktiven sprach (act. 2/5), obwohl sie nun in ihrer Stellungnahme vom

4. November 2020 anerkennen musste, dass sie als Eigentümerin von vier Stockwerkeinheiten sehr wohl über Aktiven verfügt. Wie bereits in der Verfügung vom 1. Oktober 2020 erwähnt, ist von einem CHF 30'000 übersteigenden Streitwert auszugehen (act. 3 S. 2). Daran ist festzuhalten, nachdem sich ergeben hat, dass die Gesuchsgegnerin Eigentümerin von vier Eigentumswohnungen ist, mit denen Forderungen von insgesamt CHF 4'292'859.20 sichergestellt sein sollen (act. 7 Rz. 13). Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000 sind die Gerichtskosten auf CHF 2'200 (§§ 4 und 8 GebV OG) und die Parteientschädigung auf CHF 2'500 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV). Der Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet, weil die Gesuchstellerin 1 die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen kann.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin 1 wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1 eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von act. 12.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 9. November 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati