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HE200364 • HG ZH HE200364 KI-generiert

Zurich Commercial Court Orders Dissolution for Lack of Board of Directors

Geschäftsnummer HE200364
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Commercial Court of Zurich ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of a company based on a petition by the Cantonal Commercial Register Office, finding that the company had a serious organizational deficiency due to the lack of a legally required Board of Directors, a defect that persisted after a set deadline for remedy expired. Consequently, the court imposed the costs of the proceedings, including a procedural expense indemnity payable to the petitioner, on the defaulting company.

Legislator-Regeste

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Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Zurich Commercial Court Orders Dissolution for Lack of Board of Directors: Consequently, the court imposed the costs of the proceedings, including a procedural expense indemnity payable to the petitioner, on the defaulting company.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Verfahrenskosten Konkursverfahren Handelsgesellschaft Organisationsmangel Verantwortlichkeit der Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

This article provided the legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the respondent company due to the unaddressed organizational deficiency.

Art. 106 ZPO

This provision was applied in the final order to establish that the respondent company must bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision was used to order the respondent company to pay an administrative compensation fee (Umtriebsentschädigung) to the applicant.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200364-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger

Urteil vom 27. November 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art.

718 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 8 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Riesbach-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 27. November 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Daniela Solinger