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HE200334 • HG ZH HE200334 KI-generiert

Deletion of Swiss Branch Office for Lack of Domiciled Representative

Geschäftsnummer HE200334
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the deletion of a branch office from the commercial register because it lacked a representative domiciled in the country, a mandatory organizational requirement under Swiss law, and the entity failed to remedy this deficiency after being granted an extension, leading to the court's decision to strike the branch pursuant to the relevant code provision, noting that liquidation proceedings would likely be fruitless given the absence of outstanding debts.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Deletion of Swiss Branch Office for Lack of Domiciled Representative: Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

Schlagwörter

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Handelsregister Geschäftsschuld Ausdehnung des Verfahrens Zwingende Vorschriften Verstrickungsbruch Wohnsitzwechsel Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 OR

The court ordered the deletion of the branch based on this provision due to the organizational deficiency.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the applicable rules for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200334-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt

Urteil vom 15. Oktober 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A._____, … [Ort] (TR), Zweigniederlassung Zürich, seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1).

3. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der von dem Gesuchsteller genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten.

7. Die Gesuchsgegnerin wird kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller mit einer Kopie von act. 7, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 15. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Christian Markutt