Commercial Register Office v. Company (Dissolution for Organizational Deficiencies)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Court ordered the dissolution and liquidation of the respondent company following a petition by the Commercial Register Office due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally compliant Board of Directors and a representative domiciled in Switzerland, as required by statute. After the company failed to remedy these mandated organizational shortcomings by the set deadline, the Court applied the relevant statutory provision, ordering dissolution and liquidation in bankruptcy proceedings, and further imposed court costs and a procedural indemnity upon the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Company (Dissolution for Organizational Deficiencies): After the company failed to remedy these mandated organizational shortcomings by the set deadline, the Court applied the relevant statutory provision, ordering dissolution and liquidation in bankruptcy proceedings, and further imposed court costs and a procedural indemnity upon the respondent.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the order dissolving the respondent company and ordering its liquidation.
Basis for imposing court costs on the respondent company.
Basis for obligating the respondent company to pay a compensation fee to the applicant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200323-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 8. Oktober 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Wetzikon wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wetzikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Wetzikon.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 8. Oktober 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug