Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company in bankruptcy proceedings due to severe organizational deficiencies, including the lack of a Swiss-based representative or liquidator and a valid domicile. After the company failed to remedy these issues within the provided timeframe, the court acted upon the petition of the Commercial Registry Office, directing that the company's liquidation proceed according to bankruptcy law and assigning the costs and a compensation fee to the defaulting company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 826 Abs. 2 OR, Art. 740 Abs. 3 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies: After the company failed to remedy these issues within the provided timeframe, the court acted upon the petition of the Commercial Registry Office, directing that the company's liquidation proceed according to bankruptcy law and assigning the costs and a compensation fee to the defaulting company.
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KI-generiertUsed to order the dissolution of the company and the commencement of its liquidation following bankruptcy due to unrectified organizational deficiencies.
Used to order the dissolution of the company and the commencement of its liquidation following bankruptcy due to unrectified organizational deficiencies.
Basis for ordering the defendant to bear the costs of the proceedings.
Basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the applicant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200287-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener
Urteil vom 10. September 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),
− jedenfalls aber keinen zur Vertretung berechtigten Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 Abs. 3 OR),
− kein (gültiges) Domizil.
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 4 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Aussersihl-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 10. September 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Nadja Kiener