Dissolution and Liquidation for Failure to Maintain Statutory Audit Committee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a respondent company after it failed to remedy a serious organizational defect, specifically the lack of a legally mandated audit committee, despite extensions granted upon the application of the Cantonal Commercial Register Office. The court reasoned that pursuant to statutory provisions, the failure to correct such a mandatory organizational deficiency, even after warnings, necessitates the dissolution and subsequent liquidation of the company under bankruptcy rules, leading to the imposition of court costs and a procedural expense indemnity upon the non-compliant entity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Dissolution and Liquidation for Failure to Maintain Statutory Audit Committee: The court reasoned that pursuant to statutory provisions, the failure to correct such a mandatory organizational deficiency, even after warnings, necessitates the dissolution and subsequent liquidation of the company under bankruptcy rules, leading to the imposition of court costs and a procedural expense indemnity upon the non-compliant entity.
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KI-generiertThis provision was the main legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the respondent company due to unrectified organizational defects.
This provision was cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the respondent.
This provision was cited in the reasoning as the basis for obligating the respondent to pay the applicant a procedural indemnity (Umtriebsentschädigung).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200285-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 25. November 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist wurde zweimal – letztmals bis 10. November 2020 – erstreckt und verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 1 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Zürich (Altstadt).
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 25. November 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug