Zurich Commercial Court Orders Dissolution for Failure to Remedy Organizational Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the dissolution and liquidation following bankruptcy proceedings of a company that failed to remedy a serious organizational deficiency, specifically lacking a legally required representative residing in Switzerland, after being granted an extension to correct the situation. The court reasoned that since the mandated cure for the organizational defect under the relevant commercial code provisions was not taken, the statutory penalty of dissolution and liquidation must be imposed, consequently ordering the defaulting company to bear all court costs and pay a procedural indemnity to the applicant registry office.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Zurich Commercial Court Orders Dissolution for Failure to Remedy Organizational Deficiency: The court reasoned that since the mandated cure for the organizational defect under the relevant commercial code provisions was not taken, the statutory penalty of dissolution and liquidation must be imposed, consequently ordering the defaulting company to bear all court costs and pay a procedural indemnity to the applicant registry office.
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KI-generiertThis article is the substantive legal basis used to order the dissolution and liquidation of the defendant company due to uncorrected organizational deficiencies.
This procedural rule was cited to justify the order imposing court costs on the defendant.
This procedural rule was cited to justify the order requiring the defendant to pay the plaintiff an indemnity for efforts.
Although cited in the reasoning (Erwägung 1), this provision was not explicitly cited in the operative orders (Dispositive) as the basis for any action taken.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200281-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
Urteil vom 7. September 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Uster wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Fällanden und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Uster.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 7. September 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky