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HE200275 • HG ZH HE200275 KI-generiert

Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies and Non-Compliance with Domicile Requirements

Geschäftsnummer HE200275
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company in bankruptcy proceedings because it failed to remedy serious organizational deficiencies, specifically lacking a legally required representative residing in the jurisdiction and having no valid domicile, despite being granted a deadline by the Commercial Register Office. Consequently, the court imposed litigation costs and a procedural indemnity upon the non-compliant company, as mandated by law for such failures.

Legislator-Regeste

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Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 42 und 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies and Non-Compliance with Domicile Requirements: Consequently, the court imposed litigation costs and a procedural indemnity upon the non-compliant company, as mandated by law for such failures.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Organisationsmangel Handelsgesellschaft Prozessvoraussetzung sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

This provision forms the main ground for the order to dissolve the respondent company and order its liquidation.

Art. 106 ZPO

This procedural rule was cited in the considerations as the basis for imposing costs on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This procedural rule was cited in the considerations as the basis for ordering the respondent to pay the applicant a compensation for expenses.

Art. 42 und 90 ff. BGG

These provisions concern the admissibility and form of a federal appeal, cited in the instruction regarding the appeal procedure.

Art. 72 ff. BGG

These provisions concern the admissibility and form of a federal appeal (appeal in civil matters), cited in the instruction regarding the appeal procedure.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200275-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 7. September 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),

− kein (gültiges) Domizil.

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Winterthur- Altstadt.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 7. September 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger