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HE200262 • HG ZH HE200262 KI-generiert

Zurich Branch Office Deletion: Lack of Swiss Representation

Geschäftsnummer HE200262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company's branch office in Zurich was found to be in violation of Swiss law for lacking representation with a domicile in Switzerland, a mandatory requirement. Despite being given an opportunity to rectify this organizational deficiency, the company failed to do so. Consequently, the court ordered the deletion of the branch office from the Commercial Register, deeming it to be in the public interest and noting that insolvency proceedings would likely be unproductive.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Zurich Branch Office Deletion: Lack of Swiss Representation: Despite being given an opportunity to rectify this organizational deficiency, the company failed to do so. Consequently, the court ordered the deletion of the branch office from the Commercial Register, deeming it to be in the public interest and noting that insolvency proceedings would likely be unproductive.

Schlagwörter

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Handelsregister Organisationsmangel Zahlungsunfähigkeit Wohnsitz Betriebszweig gesellschaftsrechtliche Spaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 OR

Basis for the deletion of the branch due to organizational deficiencies.

Art. 160 Abs. 2 IPRG

Cited as a reason for the organizational deficiency (lack of representation with residence in Switzerland).

Art. 935 Abs. 2 OR

Cited as a reason for the organizational deficiency (lack of representation with residence in Switzerland).

Art. 66 al. 1 LTF

The decision imposes costs on the respondent.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200262-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi

Urteil vom 3. September 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A._____, Prag, Zweigniederlassung Zürich seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1).

3. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der von der Gesuchstellerin genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten.

7. Die Gesuchsgegnerin wird kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer CHE-1) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller mit einer Kopie von act. 7, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 3. September 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Corina Bötschi