Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE200253 • HG ZH HE200253 KI-generiert

Dissolution and Liquidation of Branch Office for Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE200253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company's branch office was found to have a serious organizational deficiency because it lacked an authorized representative residing in Switzerland and a valid domicile. Despite being granted an extension to rectify these issues, the company failed to do so. Consequently, the court ordered the dissolution and liquidation of the branch office, treating it as a bankruptcy of the establishment, due to the ongoing enforcement proceedings against the company and the failure to address the deficiencies. The company was also ordered to pay costs and compensation to the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 154 HRegV, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 50 SchKG, Art. 106 ZPO; Dissolution and Liquidation of Branch Office for Organizational Deficiencies: Despite being granted an extension to rectify these issues, the company failed to do so. Consequently, the court ordered the dissolution and liquidation of the branch office, treating it as a bankruptcy of the establishment, due to the ongoing enforcement proceedings against the company and the failure to address the deficiencies. The company was also ordered to pay costs and compensation to the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Zweigbetrieb Konkursverfahren Unternehmensstruktur Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Basis for ordering the dissolution and liquidation of the branch office due to organizational deficiencies.

Art. 154 HRegV

Cited in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR for the dissolution and liquidation of the branch office.

Art. 106 ZPO

Imposes costs on the defendant due to the outcome of the proceedings.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Obliges the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.

Art. 42 und 90 ff. BGG

Cited for the admissibility and form of an appeal against this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200253-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Urteil vom 6. Oktober 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin, welche ihr Domizil inzwischen eingebüsst hat, vormals aber Sitz in B._____ hatte, liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt

− über keine eingetragene bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 2 IPRG) sowie

− über kein (gültiges) Domizil.

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt und diese auf ihr Ersuchen bis zum 17. September 2020 erstreckt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich allerdings ungenutzt. Bis heute liess sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr verlauten.

3. Eine Löschung der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin in der Schweiz fällt nicht in Betracht, zumal gegen sie Betreibungen eingeleitet wurden (act. 12). Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin daher aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Dabei handelt es sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen

eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE-356.139.232) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den (Niederlassungs-)Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin mit Rückschein und zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Zürich-Riesbach.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 6. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher