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HE200193 • HG ZH HE200193 KI-generiert

Provisional Measures Granted to Prevent Fixture Removal in Leased Property Dispute

Geschäftsnummer HE200193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought provisional measures to prevent the removal of installed fixtures in a leased property, fearing irreparable harm before the main proceedings. The court granted these measures, reasoning that the criteria for provisional orders—specifically, the likelihood of success in the main case, the risk of irreparable harm, and proportionality—were met, especially since the requesting party provided assurances regarding future access for removal even if they lost the main dispute. The court also set a deadline for initiating the main proceedings and addressed preliminary costs.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 263 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 104 Abs. 3 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Provisional Measures Granted to Prevent Fixture Removal in Leased Property Dispute: The court granted these measures, reasoning that the criteria for provisional orders—specifically, the likelihood of success in the main case, the risk of irreparable harm, and proportionality—were met, especially since the requesting party provided assurances regarding future access for removal even if they lost the main dispute. The court also set a deadline for initiating the main proceedings and addressed preliminary costs.

Schlagwörter

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Mietsache Zivilprozessordnung Vorläufige Maßnahmen Mieterkollision und Kündigungsschutz Sachentziehung Abschiebung Vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 StGB

Cited in the dispositive to establish the penalty for non-compliance with the provisional measures.

Art. 263 ZPO

Cited in the reasoning and implicitly in the dispositive (order 3) to establish that the provisional measures expire if the main proceedings are not initiated.

Art. 104 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning and implicitly in the dispositive (order 5) regarding the provisional collection of court costs and the reservation of final decision to the main court.

Art. 96 ZPO

Cited in the reasoning to determine the court fees and party compensation based on the Federal Civil Procedure Code.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive (order 8) to inform about the admissibility and form of a federal appeal.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive (order 8) to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive (order 8) regarding the form of a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive (order 8) regarding the form of a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200193-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 11. Juni 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"1. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung von Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall, zu befehlen, keinerlei Rückbau von den fest im 2. OG der Liegenschaft C._____-strasse …, … Zürich, verbauten Installationen vorzunehmen, insbesondere die Raumteiler, Bodenund Wandbeläge, Beleuchtung, Brandmeldeanlagen, Lüftungs-/Klimatisierungsinstallationen, Sanitärinstallationen, Nasszellen sowie Kücheninstallationen. (…)

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1. Prozessverlauf

1.1. Am 15. Mai 2020 ersuchte die Gesuchstellerin mit obgenanntem Rechtsbegehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, vorerst ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde dem Begehren (superprovisorisch) stattgegeben und der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe verboten, den Rückbau ihres Mieterausbaus in der Liegenschaft C._____-strasse … in … Zürich vorzunehmen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass dieses Verbot dahinfalle, wenn nicht die Gesuchstellerin eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie der Gesuchsgegnerin auch im Falle eines zu ihren Ungunsten ausfallenden Entscheids in der Hauptsache zur Entfernung des Mieterausbaus unentgeltlich Zutritt gewähren wird. Sodann wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt (act. 4).

1.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 gab die Gesuchstellerin die verlangte Erklärung ab (act. 7), worüber die Gesuchsgegnerin in Kenntnis gesetzt wurde. Ebenfalls ging der Vorschuss fristgerecht ein (act. 9).

1.4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme (Urk. 10).

2. Vorsorgliche Massnahmen

2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2020 die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich anerkannte, im weiteren erklärte, die Bezifferung des Streitwerts mit CHF 25'000.00 sei korrekt und bezüglich des Sachverhaltes ausführte, die Sachverhaltsschilderung der Gesuchsgegnerin in deren Gesuch vollumfänglich zu bestreiten, wobei sie sich eine detaillierte Bestreitung sowie Ausführungen rechtlicher und tatsächlicher Natur für das Hauptverfahren vorbehalte (act. 10 S. 2).

2.2. Angesichts dieser kurzen Erklärung der Gesuchsgegnerin kann es hinsichtlich Ausgangslage zwischen den Parteien sowie Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bei den Ausführungen in der Verfügung vom 15. Mai 2020 betreffend Hauptsachen-und Nachteilsprognose, Verhältnismässigkeit und Dringlichkeit sowie Ergebnis (act. 4 S. 3 ff.) sein Bewenden haben. Ergänzungen erübrigen sich, und es ist aufgrund der in der Verfügung vom 15. Mai 2020 getätigten Überlegungen zu schliessen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach wie vor gegeben ist. Die Bestätigung der Massnahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt insofern, als die Gesuchstellerin die Erklärung abgegeben hat, der Gesuchsgegnerin auch im Falle eines zu ihren Ungunsten ausgehenden Entscheids in der Hauptsache weiterhin Zutritt zu den Mieträumlichkeiten zu geben.

3. Weitere Anordnungen

Der Klägerin ist damit Frist anzusetzen, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs ohne Weiteres dahinfallen (Art. 263 ZPO).

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Gemäss Bezifferung der Parteien ist von einem Streitwert von CHF 25'000.00 auszugehen (act. 1 N 3; act. 10 S. 2).

4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

4.3. In Anbetracht des erwähnten Streitwerts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Diese ist praxisgemäss aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss zu beziehen. Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO ist die definitive Regelung der Gerichtskosten jedoch dem Hauptsachengericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung gemäss Ziffer 1 des Dispositivs dahinfallen sollte, weil kein solches Verfahren eingeleitet würde, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Für diesen Fall sind die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Gesuchstellerin aufzuerlegen, womit der Kostenbezug definitiv würde.

4.4. Die Regelung der Parteientschädigung ist ebenfalls einem allfälligen Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten. Wiederum ist aber für den Fall, dass die Anordnung gemäss Ziffer 1 des Dispositivs zufolge Unterlassens einer Klageeinleitung dahinfallen sollte, eine von der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin zu leistende Entschädigung festzulegen. Diese ist in Anbetracht des Streitwerts und des Aufwands auf CHF 1'500.00 zu beziffern (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 2 AnwGebV).

Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Gesuchsgegnerin bleibt weiterhin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungs-

fall vorsorglich verboten, einen Rückbau der fest im 2. Obergeschoss der Liegenschaft C._____-strasse …, … Zürich, verbauten Installationen vorzunehmen, insbesondere der Raumteiler, Bodenund Wandbeläge, Beleuchtung, Brandmeldeanlagen, Lüftung-/Klimatisierungsinstallationen, Sanitärinstallationen, Nasszellen sowie Kücheninstallationen.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin fristgerecht eine Erklärung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Mai 2020 eingereicht hat, wonach der Gesuchsgegnerin im Falle eines zu Ungunsten der Gesuchstellerin ausgehenden Entscheids in der Hauptsache auch nach Beendigung des Mietvertrages zur Entfernung ihres Mieterausbaus unentgeltlich Zutritt zu den Mieträumlichkeiten an der C._____-strasse … in … Zürich gewährt wird.

3. Der Gesuchstellerin wird eine einmalige Frist bis 14. August 2020 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Gesuchsgegnerin anhängig zu machen.

Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00.

5. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss bezogen. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl.

Dispositiv Ziff. 3), werden die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt und der Kostenbezug wird definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung der Kosten dem in der Hauptsache entscheidenden Gericht vorbehalten.

6. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem in der Hauptsache entscheidenden Gericht vorbehalten. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 3), hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 10 und 11.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 25'000.00.

Zürich, 11. Juni 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. B. Büchler