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HE200115 • HG ZH HE200115 KI-generiert

Canton's Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Lack of Management)

Geschäftsnummer HE200115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, the Canton's Commercial Register Office, sought the dissolution of the respondent limited liability company due to a serious organizational deficiency, specifically the complete lack of management as required by law. After the respondent failed to rectify this mandatory organizational defect following a set deadline, the court reasoned that, pursuant to the relevant articles of the Code of Obligations, the company must be dissolved and its liquidation ordered according to bankruptcy proceedings, further ordering the respondent to bear court costs and pay a procedural indemnity to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; Canton's Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Lack of Management): After the respondent failed to rectify this mandatory organizational defect following a set deadline, the court reasoned that, pursuant to the relevant articles of the Code of Obligations, the company must be dissolved and its liquidation ordered according to bankruptcy proceedings, further ordering the respondent to bear court costs and pay a procedural indemnity to the applicant.

Schlagwörter

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Auflösung einer GmbH Handelsregister Konkursverfahren Organisationshaftung Zahlungsbefehl Obligationenrecht Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

This provision was the substantive basis for ordering the dissolution and liquidation of the respondent company.

Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited in the reasoning as the basis for obligating the respondent to pay a compensation for efforts to the petitioner.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200115-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener

Urteil vom 12. Mai 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Elgg wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Elgg und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Elgg.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 12. Mai 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Nadja Kiener