Dissolution of Company for Failure to Appoint Audit Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the dissolution of a company and the commencement of its liquidation proceedings due to a severe organizational defect, specifically the lack of a legally required audit office or a registered waiver thereof, despite being given a deadline to remedy the situation following a petition by the Commercial Registry Office. The court reasoned that the continued failure to comply with mandatory statutory organizational requirements under the relevant commercial code justified the mandatory dissolution and subsequent liquidation under the provisions governing bankruptcy, further imposing court costs and a procedural expense compensation upon the defaulting company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Dissolution of Company for Failure to Appoint Audit Office: The court reasoned that the continued failure to comply with mandatory statutory organizational requirements under the relevant commercial code justified the mandatory dissolution and subsequent liquidation under the provisions governing bankruptcy, further imposing court costs and a procedural expense compensation upon the defaulting company.
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KI-generiertThis article is the substantive basis for dissolving the defendant company and ordering its liquidation following the unaddressed deficiency.
Applied in the dispositive to determine that the defendant company must bear the court costs.
Applied in the dispositive to order the defendant company to pay a compensation for effort (Umtriebsentschädigung) to the applicant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200053-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Bassersdorf.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 31. März 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Leonard Suter