Company Dissolution for Lack of Swiss Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company due to a significant organizational deficiency: the lack of a registered representative with residence in Switzerland, as required by law. Despite being granted a deadline to rectify this issue, the company failed to comply, leading the court to order its dissolution and liquidation in accordance with bankruptcy regulations, and to hold the company responsible for all costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Company Dissolution for Lack of Swiss Representative: Despite being granted a deadline to rectify this issue, the company failed to comply, leading the court to order its dissolution and liquidation in accordance with bankruptcy regulations, and to hold the company responsible for all costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning and applied in order 1 for the dissolution and liquidation of the company due to an organizational defect.
Cited in the reasoning and applied in order 1 for the dissolution and liquidation of the company due to an organizational defect.
Cited in the reasoning and applied in order 4 for imposing costs on the respondent.
Cited in the reasoning and applied in order 5 for awarding compensation for expenses to the applicant.
Cited in order 7 as the general basis for a federal appeal in civil matters.
Cited in order 7 as the general basis for a subsidiary constitutional appeal.
Cited in order 7 regarding the form and admissibility of an appeal.
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Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200049-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Seuzach und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Wülflingen-Winterthur.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 31. März 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Leonard Suter