Commercial Register Petition for Dissolution Due to Missing Management
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a petition by the commercial register office concerning a severe organizational deficiency in the respondent entity, specifically the lack of a legally required management body. Upon being granted time to remedy the situation, the respondent declared its poor financial standing prevented the appointment of a manager and instead requested its dissolution and liquidation, rendering the deadline for remedy irrelevant. Consequently, the court ordered the dissolution of the respondent entity and the commencement of its liquidation proceedings under bankruptcy regulations, imposing all associated costs and a procedural indemnity upon the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; Commercial Register Petition for Dissolution Due to Missing Management: Upon being granted time to remedy the situation, the respondent declared its poor financial standing prevented the appointment of a manager and instead requested its dissolution and liquidation, rendering the deadline for remedy irrelevant. Consequently, the court ordered the dissolution of the respondent entity and the commencement of its liquidation proceedings under bankruptcy regulations, imposing all associated costs and a procedural indemnity upon the respondent.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used as the legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the respondent company due to the organizational deficiency.
Cited in the considerations as the basis for imposing court costs on the respondent company.
Cited in the considerations as the basis for ordering the respondent company to pay compensation (Umtriebsentschädigung) to the applicant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200041-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger
Urteil vom 17. Februar 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchgegnerin mit, dass aufgrund der schlechten finanziellen Situation auf die Bestellung eines Geschäftsführers verzichtet wird, und ersuchte um Auflösung der Gesuchgegnerin und Anordnung der Liquidation (act. 7). Unter diesen Umständen ist der Fristablauf zur Mangelbehebung nicht mehr abzuwarten. Die Gesuchgegnerin ist aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Bülach wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Bülach und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Bülach.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 17. Februar 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Daniela Solinger