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HE200040 • HG ZH HE200040 KI-generiert

Dissolution and Bankruptcy for Failure to Appoint Swiss Resident Representative

Geschäftsnummer HE200040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of a company after it failed to remedy a serious organizational deficiency, specifically lacking a legally required representative with residence in Switzerland, following a demand from the Commercial Register Office. Because the statutory deadline to rectify the defect passed unused, the court granted the register office's request, reasoning that mandatory legal compliance under the relevant statute required the dissolution and subsequent bankruptcy proceedings, and consequently ordered the non-compliant company to bear court costs and pay a procedural expense allowance to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Dissolution and Bankruptcy for Failure to Appoint Swiss Resident Representative: Because the statutory deadline to rectify the defect passed unused, the court granted the register office's request, reasoning that mandatory legal compliance under the relevant statute required the dissolution and subsequent bankruptcy proceedings, and consequently ordered the non-compliant company to bear court costs and pay a procedural expense allowance to the applicant.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Handelsgesellschaft gesetzliche Frist Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

This provision was the main legal ground for ordering the dissolution and liquidation of the respondent company due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Applied to determine that the respondent is liable for court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Applied to oblige the respondent to pay the applicant an indemnity for expenses.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200040-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Urteil vom 26. März 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 6 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Unterstrass-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 26. März 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky