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HE200038 • HG ZH HE200038 KI-generiert

Commercial Register Deletion Stayed Due to Active Business Operations

Geschäftsnummer HE200038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request by the commercial register authority to decide on the continued registration of a company, as it was presumed to lack business activity and assets, which would permit striking it from the register pursuant to Article 938a of the Code of Obligations. The claimant asserted that the company was, in fact, engaged in business and possessed realizable assets, providing documentary evidence of concluded service contracts, invoices, and corresponding payments received in 2020. The court ruled against striking the company from the register because the evidence established that the company was actively conducting business, making the question of its assets irrelevant for the purpose of avoiding deletion *ex officio*.

Legislator-Regeste

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Art. 938a OR, Art. 155 Abs. 4 HRegV; Commercial Register Deletion Stayed Due to Active Business Operations: The claimant asserted that the company was, in fact, engaged in business and possessed realizable assets, providing documentary evidence of concluded service contracts, invoices, and corresponding payments received in 2020. The court ruled against striking the company from the register because the evidence established that the company was actively conducting business, making the question of its assets irrelevant for the purpose of avoiding deletion *ex officio*.

Schlagwörter

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Handelsregister Bestehen des Unternehmens kaufmännischer Vertrag Registrierungspflicht verfahrensrechtliche Abschreibung Betriebsschliessung Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 155 Abs. 4 HRegV

The court determined that no costs could be imposed on the applicant 2 (Handelsregisteramt) based on this provision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200038-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Urteil vom 3. August 2020

in Sachen

1. A._____,

2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2:

(sinngemäss)

"Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin 1:

(act. 19 S. 2)

"1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin geschäftstätig ist und über verwertbare Aktiven verfügt. Dementsprechend sei von einer Löschung des Handelsregistereintrages der Gesuchsgegnerin abzusehen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Handelsregisteramtes resp. der Staatskasse."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 eingeleitet (act. 1).

2. Es geht um Art. 938a OR. Die dort statuierte "Löschung von Amtes wegen" ist nur möglich, wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt.

3. Die Gesuchstellerin 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit ausübe und über Aktiven verfüge.

a. Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin

Die Gesuchstellerin 1 führt zu ihrer aktuellen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen aus, dass sie verschiedene Wertverträge abgeschlossen und in diesem Zusammenhang Rechnung gestellt habe (act. 19 Rz. 8 ff.). Diese Werkverträge und Rechnungen sind durch Urkunden belegt (act. 20/2-10). Insbesondere sind nicht nur Verträge und Rechnungen, sondern auch Zahlungseingänge belegt (Zahlungseingang von CHF 19'590.00 vom 13. Januar 2020 [act. 20/4] und diverse

Zahlungseingänge vom Juni 2020 [act. 20/11]). Damit ist erstellt, dass die Gesuchsgegnerin noch eine Geschäftstätigkeit ausübt.

b. Aktiven der Gesuchsgegnerin

Weiter macht die Gesuchstellerin 1 geltend, die Gesuchsgegnerin weise verwertbare Aktiven auf und verweist dabei auf zahlreiche angebliche Forderungen (act. 19 Rz. 13 ff.). Der Bestand und die Werthaltigkeit dieser Forderungen ist schwierig zu beurteilen, kann aber offen gelassen werden, weil die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit ausübt (vgl. lit. a).

c. Zusammenfassung

Wenn erstellt ist, dass die Gesuchsgegnerin eine Geschäftstätigkeit entfaltet, kommt eine Löschung der Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister nicht in Frage.

4. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden. Für eine Entschädigungspflicht besteht keine gesetzliche Grundlage.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht.

2. Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 3. August 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher