Commercial Register Office v. Entity (Dissolution and Liquidation for Organizational Deficiencies)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, the Commercial Register Office, sought the dissolution and liquidation of the respondent entity due to serious organizational deficiencies, specifically the lack of management and a registered representative residing in Switzerland as required by law, following the expiry of a set deadline for remedy. The court reasoned that despite the subsequent cancellation of bankruptcy proceedings against the entity's former manager, the fundamental organizational defects persisted, thus compelling the court to order the entity's dissolution and liquidation according to statutory provisions, and imposing all costs and a procedural compensation fee upon the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; Commercial Register Office v. Entity (Dissolution and Liquidation for Organizational Deficiencies): The court reasoned that despite the subsequent cancellation of bankruptcy proceedings against the entity's former manager, the fundamental organizational defects persisted, thus compelling the court to order the entity's dissolution and liquidation according to statutory provisions, and imposing all costs and a procedural compensation fee upon the respondent.
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KI-generiertThis provision justifies the order to dissolve the respondent company and order its liquidation due to unrectified organizational defects.
This provision is the basis for ordering the respondent to pay the court costs.
This provision is the basis for ordering the respondent to pay the applicant an indemnity for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200029-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
Urteil vom 19. März 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),
− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Am 27. Januar 2020 teilte das Konkursamt Wald mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 16. Oktober 2019 das Konkursverfahren gegen den einzigen Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer der Gesuchgegnerin aufgehoben hat (act. 5). Dieser Entscheid ändert indessen nichts daran, dass die Gesuchgegnerin nach wie vor schwerwiegende Organisationsmängel aufweist, weshalb das vorliegende Verfahren weiterzuführen ist und androhungsgemäss die Auflösung und Liquidation anzuordnen sind.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Eine Kopie von act. 5 wird den Parteien zugestellt.
2. Die Gesuchgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
3. Das Konkursamt Wald wird mit dem Vollzug beauftragt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Rüti und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Wald.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 19. März 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky