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HE200005 • HG ZH HE200005 KI-generiert

Dissolution and Liquidation of Company Due to Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE200005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company in bankruptcy proceedings due to severe organizational deficiencies, including the lack of a business management, a registered representative with Swiss residency, and a valid domicile. These issues persisted despite a granted period to rectify them, leading to the court's decision to dissolve the company and appoint a liquidator in accordance with relevant legal provisions. The company was also ordered to cover court costs and an indemnity to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Dissolution and Liquidation of Company Due to Organizational Deficiencies: These issues persisted despite a granted period to rectify them, leading to the court's decision to dissolve the company and appoint a liquidator in accordance with relevant legal provisions. The company was also ordered to cover court costs and an indemnity to the applicant.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Organisationsmangel Unternehmensstruktur Verantwortlichkeit der Organe Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR

Used as the legal basis for dissolving the company and ordering its liquidation due to organizational deficiencies.

Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

Cited in conjunction with Art. 819 OR to justify the dissolution and liquidation of the company due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Determines that the defendant company is liable for costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Used to order the defendant company to pay a compensation for expenses to the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200005-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 28. Februar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),

− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),

− kein (gültiges) Domizil.

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 9 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Altstetten-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 28. Februar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati