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HE190481 • HG ZH HE190481 KI-generiert

Commercial Company Dissolution for Failure to Appoint Swiss Representative

Geschäftsnummer HE190481
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Commercial Court ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of a company after it failed to remedy a serious organizational defect—specifically, the lack of a representative with residence in Switzerland, as mandated by law—despite being granted a deadline by the court following a petition from the Commercial Register Office. The court reasoned that because the statutory defect was not cured within the allotted time, the legal consequence under the relevant commercial code provision was the compulsory dissolution and arrangement for liquidation according to bankruptcy rules, resulting in the respondent company being ordered to pay court fees and an indemnity to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Company Dissolution for Failure to Appoint Swiss Representative: The court reasoned that because the statutory defect was not cured within the allotted time, the legal consequence under the relevant commercial code provision was the compulsory dissolution and arrangement for liquidation according to bankruptcy rules, resulting in the respondent company being ordered to pay court fees and an indemnity to the petitioner.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft Konkursbegehren Zahlungsbefehl Anwaltskosten gesetzliche Frist Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

This article was the substantive basis for dissolving the respondent company and ordering its liquidation.

Art. 718 Abs. 4 OR

This article established the organizational defect (lack of a legally represented person residing in Switzerland) that prompted the proceedings.

Art. 106 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the respondent company.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited as the basis for ordering the respondent company to pay an administrative fee (Umtriebsentschädigung) to the applicant.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190481-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 20. Januar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 20. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Leonard Suter