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HE190457 • HG ZH HE190457 KI-generiert

Company Liquidation Due to Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE190457
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company due to a severe organizational deficiency, specifically the absence of a board chairman and a valid domicile. After being granted an extension to rectify these issues, the company failed to comply, leading the court to conclude that liquidation according to bankruptcy regulations was necessary. The company was ordered to pay court costs and a compensation to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 712 Abs. 1 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Company Liquidation Due to Organizational Deficiencies: After being granted an extension to rectify these issues, the company failed to comply, leading the court to conclude that liquidation according to bankruptcy regulations was necessary. The company was ordered to pay court costs and a compensation to the applicant.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Organisationskosten Zahlungsbefehl Unternehmensstruktur Verantwortlichkeit der Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

Used as the legal basis for dissolving the company and ordering its liquidation due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Basis for imposing costs on the defendant company.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Basis for ordering the defendant company to pay a compensation for expenses to the plaintiff.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedural rules governing appeals in civil matters against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the procedural rules governing subsidiary constitutional appeals against this decision.

Art. 42 BGG

Cited as a general requirement for appeals against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited as procedural rules governing appeals, including requirements for such appeals, against this decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190457-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug

Urteil vom 6. Januar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keinen Präsidenten des Verwaltungsrats (Art. 712 Abs. 1 OR),

− kein (gültiges) Domizil.

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Gesuchsgegnerin an den Delegierten des Verwaltungsrats, Damian Fankhauser, Lenzburg, sowie zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 10 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Höngg- Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 6. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Rudolf Hug