Dissolution and Liquidation of Deficient Company
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Court found that the defendant company, which was already in liquidation, suffered from a serious organizational deficiency because it lacked a legally required liquidator, as mandated by the Commercial Code. Following the application by the Commercial Register Office and the defendant's failure to remedy this defect after being given a deadline, the court ruled to dissolve the defendant and order its liquidation according to bankruptcy proceedings, imposing all court costs and a compensation payment on the defendant for the applicant's efforts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 826 Abs. 2 OR, Art. 740 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Dissolution and Liquidation of Deficient Company: Following the application by the Commercial Register Office and the defendant's failure to remedy this defect after being given a deadline, the court ruled to dissolve the defendant and order its liquidation according to bankruptcy proceedings, imposing all court costs and a compensation payment on the defendant for the applicant's efforts.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision forms the primary legal basis for the order dissolving the respondent company and ordering its liquidation according to bankruptcy rules.
Cited in the reasoning as the basis for making the respondent liable for costs, which is reflected in the operative part (Order 4).
Cited in the reasoning as the basis for ordering the respondent to pay an indemnity for expenses, which is reflected in Order 5.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190420-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Urteil vom 6. Dezember 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art.
819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Uster wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Fällanden und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Uster.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 6. Dezember 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider