Company Dissolution Due to Lack of Managing Director
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company because it lacked a legally required managing director. The company was given an opportunity to rectify this organizational defect but declared itself unable to do so and consented to liquidation. Consequently, the court found the company liable for costs and a compensation payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution Due to Lack of Managing Director: The company was given an opportunity to rectify this organizational defect but declared itself unable to do so and consented to liquidation. Consequently, the court found the company liable for costs and a compensation payment.
Schlagwörter
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KI-generiertThese articles were used to order the dissolution and liquidation of the defendant company due to an organizational defect.
This article was cited as the basis for ordering the defendant to bear the costs of the proceedings.
This article was used to order the defendant to pay a compensation for the plaintiff's efforts.
This article is mentioned to inform parties about the possibility of filing an appeal against the decision.
This article is mentioned to inform parties about the possibility of filing a constitutional appeal against the decision.
This article is mentioned to inform parties about the requirements for filing an appeal against the decision.
This article is mentioned to inform parties about the requirements for filing an appeal against the decision.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190374-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Urteil vom 3. Januar 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR).
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Innert erstreckter Frist erklärte die Gesuchsgegnerin, dass sie ausser Stande sei, den Organisationsmangel zu beheben, und dass sie der konkursamtlichen Liquidation zustimme (act. 11). Die Gesuchsgegnerin ist daher aufzulösen, und es ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 11 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 3. Januar 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider