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HE190374 • HG ZH HE190374 KI-generiert

Company Dissolution Due to Lack of Managing Director

Geschäftsnummer HE190374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company because it lacked a legally required managing director. The company was given an opportunity to rectify this organizational defect but declared itself unable to do so and consented to liquidation. Consequently, the court found the company liable for costs and a compensation payment.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution Due to Lack of Managing Director: The company was given an opportunity to rectify this organizational defect but declared itself unable to do so and consented to liquidation. Consequently, the court found the company liable for costs and a compensation payment.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Unternehmensleiter Zahlungsbefehl aktienrechtliche Verantwortlichkeit Nachkonkurs Willensmangel Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

These articles were used to order the dissolution and liquidation of the defendant company due to an organizational defect.

Art. 106 ZPO

This article was cited as the basis for ordering the defendant to bear the costs of the proceedings.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This article was used to order the defendant to pay a compensation for the plaintiff's efforts.

Art. 72 ff. BGG

This article is mentioned to inform parties about the possibility of filing an appeal against the decision.

Art. 113 ff. BGG

This article is mentioned to inform parties about the possibility of filing a constitutional appeal against the decision.

Art. 42 BGG

This article is mentioned to inform parties about the requirements for filing an appeal against the decision.

Art. 90 ff. BGG

This article is mentioned to inform parties about the requirements for filing an appeal against the decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190374-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 3. Januar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Innert erstreckter Frist erklärte die Gesuchsgegnerin, dass sie ausser Stande sei, den Organisationsmangel zu beheben, und dass sie der konkursamtlichen Liquidation zustimme (act. 11). Die Gesuchsgegnerin ist daher aufzulösen, und es ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 11 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 3. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Susanna Schneider