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HE190361 • HG ZH HE190361 KI-generiert

Company Liquidation Due to Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE190361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company due to serious organizational deficiencies, including the lack of a lawful board of directors, a Swiss resident representative, and a valid domicile. Despite being granted an opportunity to rectify these issues, the company failed to do so, leading the court to order liquidation in accordance with bankruptcy proceedings, and imposing costs and a compensation fee on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Liquidation Due to Organizational Deficiencies: Despite being granted an opportunity to rectify these issues, the company failed to do so, leading the court to order liquidation in accordance with bankruptcy proceedings, and imposing costs and a compensation fee on the company.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Organisationsmangel Organisationskosten Zahlungsbefehl Unternehmensstruktur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

Cited as the legal basis for dissolving the company and ordering its liquidation due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the respondent company.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited as the basis for ordering the respondent company to pay the applicant's compensation for expenses.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a federal appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the form of a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the form of a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190361-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi

Urteil vom 14. November 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ International AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),

− kein (gültiges) Domizil.

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 11 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 14. November 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Corina Bötschi