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HE190356 • HG ZH HE190356 KI-generiert

Canton's Commercial Registry Office v. Limited Liability Company (Dissolution for Organizational Deficiencies)

Geschäftsnummer HE190356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Canton's Commercial Registry Office petitioned for action against a limited liability company due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of management and a registered representative residing in Switzerland, which was not rectified after a set deadline. The court reasoned that because the statutory organizational requirements were unmet and the mandated remedial period expired unused, the company must be dissolved and its liquidation ordered according to bankruptcy procedures, further obligating the company to pay court costs and a procedural fee to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; Canton's Commercial Registry Office v. Limited Liability Company (Dissolution for Organizational Deficiencies): The court reasoned that because the statutory organizational requirements were unmet and the mandated remedial period expired unused, the company must be dissolved and its liquidation ordered according to bankruptcy procedures, further obligating the company to pay court costs and a procedural fee to the petitioner.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregister Kostenauflage Konkursliquidation Zahlungsbefehl Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR

Basis for the order to dissolve the respondent company and order its liquidation.

Art. 106 ZPO

Provision establishing that the respondent company must bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Provision obliging the respondent company to pay an operational indemnity to the applicant.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190356-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 11. November 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),

− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art.

819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Geroldswil - Oetwil an der Limmat - Weiningen und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Dietikon.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 11. November 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Leonard Suter