Commercial Register Office v. Company (Dissolution and Liquidation for Organizational Deficiencies)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of the respondent company based on the application by the commercial register office, which identified serious organizational deficiencies, specifically the lack of a registered representative with Swiss residence and a valid domicile. The court reasoned that after setting a deadline for the respondent to remedy these mandatory legal shortcomings, which expired unused, dissolution and liquidation according to bankruptcy procedures were mandated by relevant provisions of the Code of Obligations, leading to the respondent being ordered to pay court fees and a procedural compensation to the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; Commercial Register Office v. Company (Dissolution and Liquidation for Organizational Deficiencies): The court reasoned that after setting a deadline for the respondent to remedy these mandatory legal shortcomings, which expired unused, dissolution and liquidation according to bankruptcy procedures were mandated by relevant provisions of the Code of Obligations, leading to the respondent being ordered to pay court fees and a procedural compensation to the applicant.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the order dissolving the defendant company and ordering its liquidation.
Basis for imposing court costs on the defendant.
Basis for ordering the defendant to pay the plaintiff's operational compensation (Umtriebsentschädigung).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190341-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 4. November 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),
− kein (gültiges) Domizil.
2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Riesbach- Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 4. November 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug