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HE190305 • HG ZH HE190305 KI-generiert

Dissolution and Bankruptcy Due to Failure to Appoint Resident Representative

Geschäftsnummer HE190305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of a respondent entity after it failed to remedy a severe organizational defect, specifically the lack of a registered representative with residency in the country as required by law, despite a deadline being granted upon the petitioner's motion. Based on the failure to correct this mandatory deficiency, the court applied the relevant statutes to order the dissolution, assign costs to the respondent, and mandate the payment of a procedural fee to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Dissolution and Bankruptcy Due to Failure to Appoint Resident Representative: Based on the failure to correct this mandatory deficiency, the court applied the relevant statutes to order the dissolution, assign costs to the respondent, and mandate the payment of a procedural fee to the petitioner.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Gebührenzahlung prozessleitende Verfügungen Einsetzung der Konkursverwaltung Organisationsmangel Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision was the basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company due to the failure to remedy organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This provision was cited in the dispositive to order the defendant to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision was cited in the dispositive to order the defendant to pay compensation for the applicant's efforts.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190305-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Urteil vom 3. Oktober 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).

2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art.

819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Embrach wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Embrachertal und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Embrach.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 3. Oktober 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky