Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE190208 • HG ZH HE190208 KI-generiert

Swiss Branch Office Deregistered for Non-Compliance

Geschäftsnummer HE190208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company's branch office failed to establish representation in Switzerland as required by law, and despite being granted a deadline to rectify this organizational deficiency, it did not comply. Consequently, the court ordered the deletion of the branch office from the commercial register, finding that liquidation proceedings would likely be unproductive as there were no outstanding debts or enforcement actions against the branch. The company was held liable for court costs and compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Swiss Branch Office Deregistered for Non-Compliance: Consequently, the court ordered the deletion of the branch office from the commercial register, finding that liquidation proceedings would likely be unproductive as there were no outstanding debts or enforcement actions against the branch. The company was held liable for court costs and compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungskosten Handelsregister Fristwahrung Geschäftsschuld Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften Betriebszweig Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 OR

This provision is used to order the deletion of the branch due to organizational deficiencies.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the defendant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190208-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 8. August 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Limited, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1).

3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE…) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 7, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 8. August 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann