Swiss Branch Office Deregistered for Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company's branch office failed to establish representation in Switzerland as required by law, and despite being granted a deadline to rectify this organizational deficiency, it did not comply. Consequently, the court ordered the deletion of the branch office from the commercial register, finding that liquidation proceedings would likely be unproductive as there were no outstanding debts or enforcement actions against the branch. The company was held liable for court costs and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Swiss Branch Office Deregistered for Non-Compliance: Consequently, the court ordered the deletion of the branch office from the commercial register, finding that liquidation proceedings would likely be unproductive as there were no outstanding debts or enforcement actions against the branch. The company was held liable for court costs and compensation.
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KI-generiertThis provision is used to order the deletion of the branch due to organizational deficiencies.
This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the defendant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190208-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 8. August 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ Limited, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1).
3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.
5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE…) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 7, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 8. August 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann