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HE190192 • HG ZH HE190192 KI-generiert

Company Dissolution and Liquidation for Statutory Non-Compliance

Geschäftsnummer HE190192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Commercial Court ordered the dissolution and subsequent liquidation of a company under bankruptcy law after the company failed to remedy severe organizational deficiencies within the set deadline, specifically lacking a statutory Board of Directors and any representative with residence in the country as required by law. Given the non-compliance following the registry office's action to enforce statutory organizational requirements, the court found the company liable for the costs of the proceedings and obligated it to pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Dissolution and Liquidation for Statutory Non-Compliance: Given the non-compliance following the registry office's action to enforce statutory organizational requirements, the court found the company liable for the costs of the proceedings and obligated it to pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Handelsgesellschaft gesetzliche Voraussetzung prozessleitende Verfügungen Fristwahrung Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This article forms the basis for the order to dissolve the defendant company and initiate its liquidation.

Art. 106 ZPO

This procedural rule was cited in the decision to impose court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This procedural rule was cited for the obligation imposed on the defendant to pay a compensation for expenses (Umtriebsentschädigung) to the plaintiff.

Art. 66 al. 1 LTF

While BGG articles are mentioned in the appeal instruction, no BGG article is cited in the actual operative orders (1-7) concerning costs or the decision itself.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190192-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 5. August 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 5. August 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel