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HE190177 • HG ZH HE190177 KI-generiert

Commercial Register Office v. Company (Dissolution for Failure to Appoint Auditor)

Geschäftsnummer HE190177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, the Commercial Register Office of the Canton of Zurich, sued the defendant company due to a severe organizational defect consisting of a failure to appoint a legally required audit body or register an official waiver thereof. Following a deadline set by the court to remedy the deficiency, the sole board member requested the dissolution of the company, leading the court to rule that the defendant must be dissolved and its liquidation ordered in accordance with bankruptcy regulations, holding the defendant liable for court costs and compensation to the plaintiff for their efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Company (Dissolution for Failure to Appoint Auditor): Following a deadline set by the court to remedy the deficiency, the sole board member requested the dissolution of the company, leading the court to rule that the defendant must be dissolved and its liquidation ordered in accordance with bankruptcy regulations, holding the defendant liable for court costs and compensation to the plaintiff for their efforts.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsregister Konkursbeamter Revisionshaftung Holdinggesellschaft Forderungseingabe Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This article served as the substantive basis for ordering the dissolution of the defendant company and the initiation of its liquidation.

Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning, and relevant for imposing costs on the defendant in the dispositive.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited in the reasoning, and relevant for ordering the defendant to pay a procedural compensation fee (Umtriebsentschädigung) in the dispositive.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190177-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR) bzw. über

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ersuchte B._____, einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten mit Einzelunterschrift, sinngemäss um Auflösung der Beklagten (act. 5). Demgemäss und entsprechend der Verfügung vom 16. Mai 2019 ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Schlieren wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 5 und act. 6) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Schlieren-Urdorf und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Schlieren.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 28. Juni 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer