Cooperative Deleted from Register Due to Organizational Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the deletion of a cooperative from the commercial register due to a severe organizational deficiency, specifically the lack of a proper board of directors. Despite being in liquidation, the registered liquidator explained that they mistakenly believed dissolution automatically led to deletion, especially given the lack of assets or activity. The court found this explanation credible and, referencing legal provisions allowing deletion of entities without business or assets, determined that initiating formal liquidation proceedings would be an unnecessary expense. Therefore, to avoid further costs to the state and address the organizational defect, the court ordered the commercial registry office to delete the cooperative from the register.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 938a OR, Art. 155 HRegV, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Cooperative Deleted from Register Due to Organizational Deficiency: Despite being in liquidation, the registered liquidator explained that they mistakenly believed dissolution automatically led to deletion, especially given the lack of assets or activity. The court found this explanation credible and, referencing legal provisions allowing deletion of entities without business or assets, determined that initiating formal liquidation proceedings would be an unnecessary expense. Therefore, to avoid further costs to the state and address the organizational defect, the court ordered the commercial registry office to delete the cooperative from the register.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the main legal provision for addressing organizational deficiencies in a company.
Applied as a basis for ordering the deletion of a legal entity without business activity or assets.
Cited in relation to the form and admissibility of a federal appeal.
Cited in relation to the form and admissibility of a federal appeal.
Cited as relevant for appeals in civil matters concerning federal court jurisdiction.
Cited as relevant for subsidiary constitutional appeals to the federal court.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190088-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 23. April 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____-Genossenschaft … in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gehörige Verwaltung (vgl. act. 1).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2).
3. Der eingetragene Liquidator, B._____, schrieb dem Gericht innert Frist "als einfacher Bauer" (act. 5). Wie er schildert, sei er davon ausgegangen, dass der Beschluss vom Juni 2011 betreffend Auflösung automatisch zur Löschung der Beklagten führe. Für Laien ist es in der Tat nicht immer einfach, den Dreizack Auflösung - Liquidation - Löschung zu verstehen, zumal wenn, wie vorliegend glaubhaft behauptet, keine Aktiven und keine Aktivitäten bestanden.
4. Der Organisationsmangel ist unstrittig. Gemäss der Leitnorm von Art. 731b OR bzw. der Rechtsprechung dazu gilt die Offizialmaxime und hat das Gericht die bestmögliche Lösung zu finden. Die Situation bei der Beklagten gleicht derjenigen gemäss Art. 938a OR und Art. 155 HRegV. Nach diesen Normen kann eine Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven unter gewissen Voraussetzungen gelöscht werden. Die Beklagte ist mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne Aktiven und ohne Aktivitäten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso Herr B._____ nicht die Wahrheit sagen sollte. Um allfällige Drittinteressen nicht zu tangieren, wurde noch ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt (act. 9). Erwartungsgemäss sind keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Angesichts dieser Umstände würde die Anordnung einer Liquidation nach den Re-
geln des Konkurses nur sinnlosen Aufwand verursachen und die Staatskasse belasten. Es ist deshalb die Löschung der Beklagten anzuordnen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Gesuchstellerin bzw. Klägerin)
wird angewiesen, die Beklagte mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Entscheides im Register zu löschen. Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides hätte die Löschung bei dessen Bestätigung seitens des Bundesgerichtes zu erfolgen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je mit einer Kopie von act. 9.
4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 23. April 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger