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HE180508 • HG ZH HE180508 KI-generiert

Canton of Zurich v. Company (Organizational Deficiencies and Liquidation)

Geschäftsnummer HE180508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, the Canton of Zurich's Commercial Register Office, sued the defendant company due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a registered representative residing in Switzerland and the absence of a valid domicile, which violated mandatory legal provisions. After the defendant failed to rectify these defects within the granted deadline, the court ordered the dissolution of the company and the initiation of its liquidation proceedings according to bankruptcy regulations, as stipulated by relevant commercial code articles, further ordering the defendant to bear all court costs and pay a procedural indemnity to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Canton of Zurich v. Company (Organizational Deficiencies and Liquidation): After the defendant failed to rectify these defects within the granted deadline, the court ordered the dissolution of the company and the initiation of its liquidation proceedings according to bankruptcy regulations, as stipulated by relevant commercial code articles, further ordering the defendant to bear all court costs and pay a procedural indemnity to the claimant.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Handelsgesellschaft Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This is the main ground used in order no. 1 to dissolve the defendant company and order its liquidation.

Art. 106 ZPO

Cited in consideration 3 as the basis for imposing costs on the defendant, which is confirmed in order no. 4.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited in consideration 3 as the basis for ordering a compensation for trouble/expenses (Umtriebsentschädigung), confirmed in order no. 5.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180508-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers

Urteil vom 13. Februar 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),

− kein (gültiges) Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Enge-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 13. Februar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Rafael Rutgers