Zurich Commercial Court Orders Bankruptcy Due to Unremedied Chairman Deficiency and Prolonged Inactivity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of a company that failed to remedy a mandatory organizational deficiency, specifically the lack of a required Chairman of the Board of Directors, despite being given official notice and a court-mandated deadline. The court reasoned that although appointing a chairman is generally the first step, the company's complete lack of response to official inquiries, combined with a long history of organizational issues including an outdated registered address and protracted liquidation status since being placed into liquidation over twenty years prior, demonstrated a profound disinterest by the company's organs, justifying the immediate order for liquidation via bankruptcy proceedings in the interest of proportionality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 712 Abs. 1 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Zurich Commercial Court Orders Bankruptcy Due to Unremedied Chairman Deficiency and Prolonged Inactivity: The court reasoned that although appointing a chairman is generally the first step, the company's complete lack of response to official inquiries, combined with a long history of organizational issues including an outdated registered address and protracted liquidation status since being placed into liquidation over twenty years prior, demonstrated a profound disinterest by the company's organs, justifying the immediate order for liquidation via bankruptcy proceedings in the interest of proportionality.
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KI-generiertThis provision justifies the final order dissolving the defendant company and ordering its liquidation.
This provision was cited in the reasoning section as the basis for ordering the costs against the defendant, which is confirmed in the dispositive order no. 4.
This provision was cited in the reasoning section as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for efforts to the plaintiff, which is confirmed in the dispositive order no. 5.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180476-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 7. Januar 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen Präsidenten des Verwaltungsrates (Art. 712 Abs. 1 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist zu entscheiden, ob ein Präsident zu ernennen oder die Auflösung der Beklagten und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen ist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist in erster Linie an die Ernennung eines Präsidenten zu denken. Bei der Beklagten bestehen aber spezielle Verhältnisse. Sie hat trotz postalischer Erreichbarkeit weder auf die Aufforderung des Amtes noch auf die gerichtliche Aufforderung reagiert (act. 2/2, act. 3, act. 4/2, act. 4/3). Offenbar ist den Organen der Beklagten deren Schicksal egal. Darauf deutet auch hin, dass die eingetragene Adresse der Beklagten seit fünf Jahren veraltet ist. Sodann ist bemerkenswert, dass die Beklagte vor über 20 Jahren wegen fehlendem Domizil (sic!) in Liquidation versetzt wurde, sie alsdann im Jahre 2012 ein neues Domizil erhielt, wobei in der Folge weder das Liquidationsstadium verlassen noch die Liquidation beendet wurde. Auch hier scheint ein ausgesprochenes Desinteresse der Organe vorzuliegen. Angesichts dessen ist die Liquidation der Beklagten nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes-
sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Affoltern am Albis wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Affoltern am Albis und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Affoltern am Albis.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 7. Januar 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya