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HE180451 • HG ZH HE180451 KI-generiert

Zurich Commercial Court Orders Dissolution for Lacking Audit Committee

Geschäftsnummer HE180451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Commercial Court of the Canton of Zurich ruled on a claim by the Commercial Register Office against a company regarding a serious organizational defect, specifically the lack of a statutorily required audit committee. After the company failed to remedy this defect within a court-set deadline, the court ordered its dissolution and liquidation according to bankruptcy regulations, reasoning that the mandatory nature of the organizational requirement and the failure to comply, even after a warning, necessitated this severe measure under the relevant law. Consequently, the company was ordered to bear all court costs and pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Zurich Commercial Court Orders Dissolution for Lacking Audit Committee: After the company failed to remedy this defect within a court-set deadline, the court ordered its dissolution and liquidation according to bankruptcy regulations, reasoning that the mandatory nature of the organizational requirement and the failure to comply, even after a warning, necessitated this severe measure under the relevant law. Consequently, the company was ordered to bear all court costs and pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Verfahrenskosten Handelsgesellschaft Konkursforderung Zahlungsbefehl Verantwortlichkeit der Organe Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Basis for the order dissolving the Defendant company and arranging its liquidation.

Art. 106 ZPO

Applied to order the Defendant to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Applied to order the Defendant to pay an allowance for overhead costs to the Claimant.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180451-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 3. Januar 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 8 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Riesbach-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 3. Januar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati