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HE180394 • HG ZH HE180394 KI-generiert

Commercial Register Office v. Company in Liquidation (Dissolution due to Lack of Audit)

Geschäftsnummer HE180394
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff, a cantonal commercial register office, sued a company in liquidation due to a severe organizational deficiency, specifically the lack of a legally required audit body and a registered waiver thereof. After the defendant company failed to remedy this situation following a judicial deadline, the court ordered the dissolution of the company and the initiation of liquidation proceedings according to bankruptcy rules, reasoning that such uncorrected structural defects mandate dissolution under relevant commercial code provisions, and consequently ordered the defendant to bear all legal costs and pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Company in Liquidation (Dissolution due to Lack of Audit): After the defendant company failed to remedy this situation following a judicial deadline, the court ordered the dissolution of the company and the initiation of liquidation proceedings according to bankruptcy rules, reasoning that such uncorrected structural defects mandate dissolution under relevant commercial code provisions, and consequently ordered the defendant to bear all legal costs and pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsregister Konkursverfahren Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Entschädigungsregelung Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

The court ordered the dissolution of the defendant and the initiation of its liquidation based on this provision due to the unrectified organizational defect.

Art. 106 ZPO

This procedural rule was applied to impose court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This procedural rule was applied to order the defendant to pay the plaintiff an allowance for expenses (Umtriebsentschädigung).

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180394-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 19. November 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Affoltern wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Bonstetten und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Affoltern.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 19. November 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya