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HE180325 • HG ZH HE180325 KI-generiert

Canton's Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Appointment of Chairperson)

Geschäftsnummer HE180325
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Canton's Commercial Register Office sued a limited liability company due to a severe organizational defect, specifically the lack of a legally required chairperson of the management (Art. 809 para. 3 OR), which the company failed to remedy after being granted an extension. Finding that dissolving the company would be disproportionate given that both shareholders were directors and one shareholder's residence was demonstrably closer to the registered office, the court exercised its authority under Art. 731b OR to appoint that shareholder as the chairperson of the management, ordering the company to bear the court costs and pay a procedural indemnity to the Canton.

Legislator-Regeste

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Art. 809 Abs. 3 OR, Art. 731b OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Canton's Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Appointment of Chairperson): 809 para. 3 OR), which the company failed to remedy after being granted an extension. Finding that dissolving the company would be disproportionate given that both shareholders were directors and one shareholder's residence was demonstrably closer to the registered office, the court exercised its authority under Art. 731b OR to appoint that shareholder as the chairperson of the management, ordering the company to bear the court costs and pay a procedural indemnity to the Canton.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregister Zahlungsbefehl Kostenauflage Anstellungsbehörde Verfahrensmangel Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b OR

The court used this article to appoint a chairman of the management (Vorsitzender der Geschäftsführung) for the defendant company.

Art. 106 ZPO

This article was cited in the reasoning preceding the dispositive to justify ordering the defendant to pay costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This article was cited in the reasoning preceding the dispositive as the basis for awarding the plaintiff an indemnity for trouble (Umtriebsentschädigung).

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180325-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 17. September 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Beide Gesellschafter haben die gerichtliche Verfügung erhalten (act. 4/2, act. 4/3). Da die Beklagte keine gültigen Sitz aufweist, wurde die gerichtliche Verfügung zudem publiziert (act. 6).

3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag über zwei Gesellschafter mit gleich viel Anteilen. Beide - B._____ und C._____ - sind als Geschäftsführer mit EU eingetragen. Auch wenn die Beklagte kein gültiges Domizil aufweist, ist doch festzuhalten, dass Herrn B._____ Wohnsitz näher am Sitz der Beklagten liegt. Zudem sind bei Herrn C._____ die Wohnsitzverhältnisse nicht klar. Die Post wurde ihm nicht am Wohnsitz gemäss Handelsregistereintrag (D._____ AG), sondern in Zürich zugestellt (act. 4/3). Von daher rechtfertigt es sich, B._____ in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Der Einzelrichter erkennt:

1. B._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.

1. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an B._____ und C._____.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 17. September 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati