Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE180302 • HG ZH HE180302 KI-generiert

Deletion of Branch Office Lacking Legal Organization

Geschäftsnummer HE180302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the deletion of the defendant's branch office from the Commercial Register because it lacked legally mandated organization, specifically having no representative residing in Switzerland and no valid domicile, a deficiency for which the defendant failed to remedy despite being given a deadline. Given that the lack of assets made opening bankruptcy proceedings unbeneficial, the court acted pursuant to the relevant commercial code provision to delete the branch, imposing costs and compensation on the defendant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Deletion of Branch Office Lacking Legal Organization: Given that the lack of assets made opening bankruptcy proceedings unbeneficial, the court acted pursuant to the relevant commercial code provision to delete the branch, imposing costs and compensation on the defendant.

Schlagwörter

KI-generiert
Handelsregister Konkursverfahren Auflösung der Gesellschaft Betriebszweig Ausweisung von Geschäftsmietern Wohnsitz Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 OR

This article was the basis for the order to strike the branch from the commercial register due to organizational deficiencies.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the final order regarding the admissibility and form of a federal appeal.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the final order to specify the rules governing the federal appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180302-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 11. September 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil.

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 7).

5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-…) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act.

7, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 11. September 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati