Deletion of Branch Office Lacking Legal Organization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the deletion of the defendant's branch office from the Commercial Register because it lacked legally mandated organization, specifically having no representative residing in Switzerland and no valid domicile, a deficiency for which the defendant failed to remedy despite being given a deadline. Given that the lack of assets made opening bankruptcy proceedings unbeneficial, the court acted pursuant to the relevant commercial code provision to delete the branch, imposing costs and compensation on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Deletion of Branch Office Lacking Legal Organization: Given that the lack of assets made opening bankruptcy proceedings unbeneficial, the court acted pursuant to the relevant commercial code provision to delete the branch, imposing costs and compensation on the defendant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was the basis for the order to strike the branch from the commercial register due to organizational deficiencies.
Cited in the final order regarding the admissibility and form of a federal appeal.
Cited in the final order to specify the rules governing the federal appeal procedure.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180302-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil.
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 7).
5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-…) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act.
7, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 11. September 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati