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HE180283 • HG ZH HE180283 KI-generiert

Commercial Register Deregistration Action Over Insufficient Evidence of Inactivity

Geschäftsnummer HE180283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an action initiated by the Commercial Register Office regarding the potential deregistration of a company that appeared to be without business activity or assets, with an interested third party also joining the proceedings. The court determined that despite numerous entries on the company's debt enforcement records, including recent enforcement actions for public law claims and bankruptcy warnings from private creditors, there was evidence suggesting the company possessed some assets and activity, particularly indicated by payments to creditors avoiding formal bankruptcy proceedings. Therefore, the court ruled against the company's deregistration, concluding that based on the apparent existing financial activity, deletion from the register was unwarranted, and consequently, no court costs were assessed against the defendant company because the Register Office initially lacked a proper standing to initiate the action.

Legislator-Regeste

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Art. 938a OR, Art. 149 ScKG, Art. 155 Abs. 4 HRegV; Commercial Register Deregistration Action Over Insufficient Evidence of Inactivity: The court determined that despite numerous entries on the company's debt enforcement records, including recent enforcement actions for public law claims and bankruptcy warnings from private creditors, there was evidence suggesting the company possessed some assets and activity, particularly indicated by payments to creditors avoiding formal bankruptcy proceedings. Therefore, the court ruled against the company's deregistration, concluding that based on the apparent existing financial activity, deletion from the register was unwarranted, and consequently, no court costs were assessed against the defendant company because the Register Office initially lacked a proper standing to initiate the action.

Schlagwörter

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Handelsregister Bestehen des Unternehmens Geschäftsschuld Betreibung auf Konkurs Forderungsklage verfahrensrechtliche Abschreibung Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 155 Abs. 4 HRegV

This provision is cited in the reasoning section (Erwägung 6) in connection with the decision not to impose procedural costs on the authority (Kläger 2), which aligns with the dispositive order regarding costs (Order 2).

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180283-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 8. August 2018

in Sachen

1. A._____,

2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Rechtsbegehren Kläger 2:

(sinngemäss)

"Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Beklagten zu entscheiden."

Rechtsbegehren Kläger 1:

(act. 2/10 sinngemäss)

"1. Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsregister zu verzichten.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich MWST)."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Klägers 2 eingeleitet (act. 1). Wie hierorts üblich wurde der interessierte Dritte als Kläger 1 ins Rubrum aufgenommen.

2. Es geht um Art. 938a OR.

3. Es fällt auf, dass die üblichen Schritte - bis vor Einleitung des Gerichtsverfahrens - zwei Jahre zurückliegen. Dies wurde vom Gericht nicht sogleich erfasst, weshalb eine übliche Verfügung erging (act. 3). Angebracht gewesen wäre ein Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresse des Amtes. Wie nachfolgend darzulegen ist, rechtfertigt sich ein Entscheid auf Nichtlöschung.

4. Es wurde ein Betreibungsauszug über die Beklagte eingeholt, welche Urkunde ungezählte Einträge aufweist (act. 5). Der letzte Verlustschein (nach Art. 149 ScKG) datiert allerdings vom 27. November 2017. Danach gab es Konkursandrohungen von privater Seite und Pfändungen für öffentlichrechtliche Forderungen. Beides deutet auf gewisse Aktivitäten der Beklagten und gewisse Aktiven hin, be-

züglich der Konkursandrohungen deshalb, weil die unterbliebene Konkurseröffnung auf Zahlungen an die Gläubiger hindeutet.

5. Aufgrund dieser Umstände kommt eine Löschung der Beklagten nicht in Frage.

6. Da von Anfang an ein Rechtsschutzinteresse für das Vorgehen des Amtes fehlte, ist von einer Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten zu verzichten. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV dürfen dem Amt keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Kläger, an den Kläger 1 im Doppel (ein Exemplar für die Beklagte) und mit einer Kopie von act. 5.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 8. August 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler