Company Dissolution Prevented by Shareholder Appointment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company was found to have a significant organizational deficiency because it lacked a chairperson of the management. Despite being given an opportunity to rectify this issue, the company failed to do so. The court, applying Article 731b of the Swiss Code of Obligations, deemed dissolution disproportionate and instead appointed one of the existing shareholders as the chairperson of the management. The company was ordered to pay court costs and compensation to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 809 Abs. 3 OR, Art. 731b OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Dissolution Prevented by Shareholder Appointment: Despite being given an opportunity to rectify this issue, the company failed to do so. The court, applying Article 731b of the Swiss Code of Obligations, deemed dissolution disproportionate and instead appointed one of the existing shareholders as the chairperson of the management. The company was ordered to pay court costs and compensation to the plaintiff.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for appointing a chairman of the management board when the company lacks one.
Cited as the basis for imposing costs on the defendant.
Cited as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180249-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 24. Juli 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Anzumerken bleibt, dass die Beklagte die Sendung nicht abgeholt hat (act. 4/2). Gleiches gilt für den Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ (act. 4/3). Die Verfügung mit der Fristansetzung konnte dem Gesellschafter und Geschäftsführer C._____ sowie dem Gesellschafter D._____ zugestellt werden (act. 4/4, act. 4/5). Damit ist zuhanden der Beklagten von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen.
3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag drei Gesellschafter, wovon zwei als Geschäftsführer eingetragen sind. Von diesen beiden - B._____, C._____ - hat B._____ einen grösseren Anteil am Stammkapital. Es rechtfertigt sich, ihn in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen.
4, Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Einzelrichter erkennt:
1. B._____, … [Adresse 1], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.
1. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zusätzlich an B._____, … [Adresse 1], C._____, … [Adresse 2], und D._____, … [Adresse 3]. Sollte B._____ die Sendung erneut nicht abholen, erfolgte die Zustellung an ihn durch das Stadtammannamt Zürich ….
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Zürich, 24. Juli 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger