Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company was found to have severe organizational deficiencies, including no management, no registered representative with Swiss residency, and no valid domicile. Despite being given an opportunity to rectify these issues, the company failed to do so. Consequently, the court ordered the dissolution and liquidation of the company in accordance with bankruptcy regulations, finding the company liable for costs and a compensatory payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Company Dissolution Due to Organizational Deficiencies: Despite being given an opportunity to rectify these issues, the company failed to do so. Consequently, the court ordered the dissolution and liquidation of the company in accordance with bankruptcy regulations, finding the company liable for costs and a compensatory payment.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for dissolving the company and ordering its liquidation due to organizational deficiencies.
Cited in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR as the legal basis for dissolving the company and ordering its liquidation.
Cited as the basis for imposing costs on the defendant.
Cited as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.
Cited to inform parties about the admissibility and form of a federal appeal.
Cited to inform parties about the admissibility and form of a federal appeal.
Cited to inform parties about the admissibility and form of a federal appeal.
Cited to inform parties about the admissibility and form of a federal appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180243-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy
Urteil vom 23. Juli 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),
− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),
− kein (gültiges) Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Mitteilung an B._____ und zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Winterthur- Altstadt.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 23. Juli 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Silvan Sdzuy