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HE180229 • HG ZH HE180229 KI-generiert

Company Liquidation for Failure to Appoint Domiciled Representative

Geschäftsnummer HE180229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Commercial Court dissolved a defendant company and ordered its liquidation following bankruptcy procedures because the company failed to remedy a serious organizational defect, specifically lacking a representative domiciled in Switzerland as legally required. The court reasoned that since the company was given a deadline by the registry office to correct this mandatory violation of company law and did not comply, dissolution and liquidation were mandated by the relevant statutory provisions, leading the court to impose costs and a procedural indemnity upon the non-compliant defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Liquidation for Failure to Appoint Domiciled Representative: The court reasoned that since the company was given a deadline by the registry office to correct this mandatory violation of company law and did not comply, dissolution and liquidation were mandated by the relevant statutory provisions, leading the court to impose costs and a procedural indemnity upon the non-compliant defendant.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft Verfahrensverletzungen Ausweisung von Geschäftsmietern Verfahrenskosten ordentliches Konkursverfahren Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision was the basis for the order to dissolve the defendant company and initiate its liquidation.

Art. 718 Abs. 4 OR

Although cited in the considerations as the reason for the organizational defect, it was not explicitly mentioned in the dispositive orders.

Art. 106 ZPO

This provision was the legal basis for imposing the court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision was used to order the defendant to pay the plaintiff a procedural compensation fee (Umtriebsentschädigung).

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180229-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 17. Juli 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Revisionsstelle B._____ AG, … [Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 17. Juli 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer