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HE180155 • HG ZH HE180155 KI-generiert

Zurich Commercial Court Dissolves Company for Failure to Remedy Statutory Audit Deficiencies

Geschäftsnummer HE180155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the dissolution and liquidation of the defendant company because it failed to remedy severe organizational deficiencies, specifically lacking a legally required audit body and failing to register a waiver from the ordinary or limited audit, despite being formally warned and given a deadline to correct these mandatory statutory violations pursuant to corporate law. Consequently, the defendant was ordered to bear the court costs and pay a procedural expense indemnity to the plaintiff, with the liquidation process being assigned to the relevant bankruptcy office.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 64 LTF; Zurich Commercial Court Dissolves Company for Failure to Remedy Statutory Audit Deficiencies: Consequently, the defendant was ordered to bear the court costs and pay a procedural expense indemnity to the plaintiff, with the liquidation process being assigned to the relevant bankruptcy office.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft Wirtschaftsprüfung prozessleitende Verfügungen Konkursverfahren Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This article justifies the main order to dissolve the defendant company and order its liquidation.

Art. 106 ZPO

This provision is cited in consideration 3 as the basis for making the defendant liable for costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision is cited in consideration 3 as the basis for ordering the defendant to pay a compensation allowance to the plaintiff.

Art. 64 LTF

Although the text mentions the possibility of an appeal, there is no specific order regarding legal aid (Art. 64 LTF) in the dispositive section.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180155-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 26. Juni 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Schlieren wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Birmensdorf und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Schlieren.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 26. Juni 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya