Commercial Register Office v. Company (Organizational Defect and Dissolution)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff, the Commercial Register Office, sued a company due to a serious organizational defect, specifically the lack of a legally required audit body and a registered waiver of the mandatory audit. After the company failed to remedy this deficiency despite a set deadline, the court, relying on the relevant law, ordered the dissolution of the company and its liquidation according to bankruptcy regulations, further imposing court costs and a compensation payment on the defendant company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 42 und 90 ff. BGG; Commercial Register Office v. Company (Organizational Defect and Dissolution): After the company failed to remedy this deficiency despite a set deadline, the court, relying on the relevant law, ordered the dissolution of the company and its liquidation according to bankruptcy regulations, further imposing court costs and a compensation payment on the defendant company.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article provided the main ground for the court's order to dissolve the defendant company and order its liquidation.
This procedural rule was cited to justify ordering the defendant to bear the court costs.
This procedural rule was cited to justify ordering the defendant to pay the plaintiff an indemnity for expenses.
These articles were cited to specify the formal requirements for filing a federal appeal, which is a procedural note in the dispositive.
These articles were cited to specify the type of appeal possible against the decision, which is a procedural note in the dispositive.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180139-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 17. Mai 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Da die Beklagte notorisch die Post nicht abholt, erfolgten Zustellungen auch an die drei Verwaltungsräte, wovon einer unterdessen zurückgetreten ist. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Wädenswil wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten auch an die Verwaltungsräte B._____ und C._____) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wädenswil und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wädenswil.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 17. Mai 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati