Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Appointment of Management Chairperson)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court addressed an action brought by the cantonal Commercial Register Office against a limited liability company due to a severe organizational deficiency: the company lacked a chairperson for its management, violating mandatory statutory provisions. After the company failed to remedy this deficit despite a prior notification and deadline, the court determined that a dissolution would be disproportionate and, applying relevant corporate law, appointed one of the majority shareholders as the chairperson of the management, ordering the company to bear all court costs and compensate the plaintiff for its efforts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 809 Abs. 3 OR, Art. 731b OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Appointment of Management Chairperson): After the company failed to remedy this deficit despite a prior notification and deadline, the court determined that a dissolution would be disproportionate and, applying relevant corporate law, appointed one of the majority shareholders as the chairperson of the management, ordering the company to bear all court costs and compensate the plaintiff for its efforts.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to appoint B._____ as the chairperson of the management board to resolve the organizational defect.
Basis for ordering the Defendant to pay the court costs.
Basis for ordering the Defendant to pay the Claimant compensation for time spent.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170458-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Sie holte die Post nicht ab, obwohl sie von der drohenden Klage wusste (act. 4/2, act. 2/2). Immerhin konnte die Verfügung der (gemäss ZEFIX) Mehrheitsgesellschafterin B._____ zugestellt werden (act. 4/3). Da sie über Einzelunterschrift verfügt, ist von einer gültigen Zustellung an die Beklagte auszugehen. Die Frist verstrich ungenutzt.
3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Es ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Es rechtfertigt sich angesichts der Verteilung der Stammanteile, in Anwendung von Art. 731b OR B._____ als Vorsitzende der Geschäftsführung einzusetzen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Einzelrichter erkennt:
1. B._____, … [Adresse], Geschäftsführerin der Beklagten, wird bei der Beklagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.
2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Zürich, 31. Januar 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger