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HE170442 • HG ZH HE170442 KI-generiert

Company Deletion Overturned Due to Annulled Bankruptcy and Proven Solvency

Geschäftsnummer HE170442
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company was flagged for deletion from the commercial register due to a lack of activity and assets, based on a debt enforcement office report. However, the court overturned the deletion, reasoning that the company's previous bankruptcy had been annulled based on a credible demonstration of solvency, implying it possessed assets. The court found no evidence that this situation had changed, thus concluding that the deletion procedure was not applicable.

Legislator-Regeste

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Art. 938a Abs. 1 OR, Art. 155 Abs. 1 HRegV, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 155 HRegV; Company Deletion Overturned Due to Annulled Bankruptcy and Proven Solvency: However, the court overturned the deletion, reasoning that the company's previous bankruptcy had been annulled based on a credible demonstration of solvency, implying it possessed assets. The court found no evidence that this situation had changed, thus concluding that the deletion procedure was not applicable.

Schlagwörter

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Geschäftsschuld Handelsregister Auflösung der Gesellschaft nachgewiesene Zahlungsfähigkeit Widerruf der Konkurseröffnung Ausweisung von Geschäftsmietern Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 155 HRegV

Cited as the basis for a potential deletion from the commercial register, but ultimately not applied as the court found the conditions for deletion were not met.

Art. 938a Abs. 1 OR

Cited as a legal basis for deletion from the commercial register, but not ultimately applied by the court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170442-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier

Urteil vom 20. November 2017

in Sachen

1. A._____,

2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

B._____ GmbH für …, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Am 10. August 2016 meldete das Betreibungsamt Zürich 4 dem Handelsregisteramt, dass die Beklagte über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge (act. 2/2). Es lagen zwei Verlustscheine bzgl. öffentlich-rechtlicher Forderungen vom selben Tag vor (act. 2/2).

Das Handelsregisteramt schrieb die Beklagte am 19. September 2016 an (act. 2/3).

Das Amt stützte sich auf die Bestimmungen von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155 Abs. 1 HRegV. Eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit aufweist und über keine verwertbaren Aktiven verfügt, kann vom Amt gelöscht werden.

Offenbar reagierte die Beklagte auf das erwähnte Schreiben vom 19. September 2017 nicht.

Der Kläger 2 veranlasste drei Rechnungsrufe, welche vom 7. - 9. August 2017 datieren (vgl. act. 2/4, dritte Veröffentlichung).

Mit Eingaben an den Kläger 2 vom 19. Oktober 2017 und vom 8. November 2017 machte A._____ als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Beklagten sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend (act. 2/5, act. 2/6). Er brachte - allerdings ohne Belege - vor, die Beklagte bearbeite diverse Aufträge.

Dem Fall haften zwei Besonderheiten an: Zum Einen geht aus dem Handelsregistereintrag (act. 2/1) hervor, dass gemäss Urteil des Obergerichtes vom 8. August 2016 das erstinstanzliche Konkurserkenntnis über die Beklagte aufgehoben worden war. Das geschah bloss zwei Tage vor den Schreiben des Betreibungsamtes an den Kläger 2 (act. 2/2). Sodann wartete der Kläger 2 rund 10 Monate mit den Rechnungsrufen, ohne dieses lange Zuwarten zu begründen.

Eine Konkurseröffnung kann nach den Regeln des SchKG nur aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beklagte im August 2016 über Aktiven verfügte. Folglich war ein Vorgehen nach Art. 155 HRegV nicht angezeigt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hat. Demzufolge ist keine Löschung anzuordnen.

Der Beklagten bzw. dem Kläger 1 kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Gerichtsverfahren verursacht. Die Kosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Kopien von act. 1 und act. 2/1 - 6.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 20. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Iunco-Feier