Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Failure to Appoint Chairperson)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court addressed a claim by the Commercial Register Office regarding a serious organizational defect in a limited liability company, specifically its failure to appoint a chairperson for its management as required by law. After the company was given a deadline to remedy the defect, one of the existing managing directors indicated that all matters were being handled through him, leading the court to reason that appointing him as the chairperson of management was the appropriate corrective measure under the law, and thus ordered his official appointment, while holding the company liable for court fees and compensation to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 809 Abs. 3 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Failure to Appoint Chairperson): After the company was given a deadline to remedy the defect, one of the existing managing directors indicated that all matters were being handled through him, leading the court to reason that appointing him as the chairperson of management was the appropriate corrective measure under the law, and thus ordered his official appointment, while holding the company liable for court fees and compensation to the plaintiff.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is implicitly the basis for the court's decision to appoint Mr. C._____ as chairman of the management in order 1, following the considerations made under Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR.
This provision was applied in consideration 5, which justifies the imposition of costs on the defendant in order 4.
This provision was applied in consideration 5, justifying the order for the defendant to pay an indemnity for overheads (Umtriebsentschädigung) in order 5.
These articles are cited in order 7 to regulate the admissibility and form of a federal appeal, although they are procedural for appeal to the higher court.
These articles are cited in order 7 to specify the admissible appeal paths against the decision.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170420-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 8. Dezember 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Sendung ging an die Beklagte, an Frau B._____, Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, und an Herrn C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, wobei alle Empfangsscheine von der Geschäftsführerin unterschrieben wurden (act. 4/2, act. 4/3 und act. 4/4).
3. Innert Frist meldete sich der Geschäftsführer (act. 7). Er machte in seinem eher unklar formulierten Schreiben sinngemäss geltend, dass alles über ihn laufe. Von daher rechtfertigt es sich, ihn als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR).
4. Zwei Merkwürdigkeiten seien angemerkt: Der Nachname der Geschäftsführerin entspricht dem Vornamen des Geschäftsführers. Beim Geschäftsführer ist der Vorname im Registereintrag vermutlich falsch geschrieben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diesen Merkwürdigkeiten nachzugehen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Herr C._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.
2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie zusätzlich an Herrn C._____, … [Adresse], und an Frau B._____, … [Adresse], an den Kläger und Frau B._____ mit einer Kopie von act. 7.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Zürich, 8. Dezember 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati