Zurich Court Orders Company Dissolution and Liquidation Due to Unremedied Organizational Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of the Canton of Zurich found that the defendant company suffered from a serious organizational defect because it lacked a statutorily required liquidator, a deficiency that persisted after the court set a deadline for remedy. Consequently, based on the relevant statutes authorizing dissolution and ordering liquidation in cases of uncorrected organizational deficiencies, the court ordered the dissolution of the defendant company and mandated its liquidation according to bankruptcy regulations, further ordering the defendant to pay court costs and a compensation fee to the plaintiff for the effort involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 826 Abs. 2 OR, Art. 740 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Zurich Court Orders Company Dissolution and Liquidation Due to Unremedied Organizational Defect: Consequently, based on the relevant statutes authorizing dissolution and ordering liquidation in cases of uncorrected organizational deficiencies, the court ordered the dissolution of the defendant company and mandated its liquidation according to bankruptcy regulations, further ordering the defendant to pay court costs and a compensation fee to the plaintiff for the effort involved.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision justifies the dissolution of the defendant company and the ordering of its liquidation following the law on bankruptcy.
This provision is cited to justify the imposition of costs on the defendant.
This provision is cited to justify ordering the defendant to pay the plaintiff an indemnity for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170406-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Urteil vom 13. Dezember 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Stammheim wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Andelfingen und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Stammheim.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 13. Dezember 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider