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HE170390 • HG ZH HE170390 KI-generiert

Creditor's Petition Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer HE170390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor sought court intervention to address a lack of organization within a company, specifically the absence of management, which is a legally mandated organizational requirement. The court, however, dismissed the creditor's petition because the creditor failed to pay the required advance costs and a subsequent extension period expired without payment. Consequently, the court imposed the court fees on the creditor and notified the relevant commercial registry of the company's ongoing organizational deficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b OR, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO; Creditor's Petition Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court, however, dismissed the creditor's petition because the creditor failed to pay the required advance costs and a subsequent extension period expired without payment. Consequently, the court imposed the court fees on the creditor and notified the relevant commercial registry of the company's ongoing organizational deficiency.

Schlagwörter

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Handelsgesellschaft Kostenvorschuss Organisationsmangel Konkursbegehren unbezahlte Rechnungen Unternehmen in Schwierigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO

Used to dismiss the claim due to the plaintiff's failure to pay the advance costs.

Art. 106 ZPO

Used to impose court costs on the plaintiff as the losing party.

Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. BGG

Informs about the possibility and requirements of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170390-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Verfügung vom 24. November 2017

in Sachen

A._____, Dr. Ing., Kläger

gegen

B._____ Services GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren (sinngemäss):

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beklagten fehlt eine Geschäftsführung. Damit besteht ein Organisationsmangel.

2. Unter anderem Gläubiger können beim Gericht ein Begehren im Sinne von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b OR stellen.

3. Das hat Herr A._____ am 6. Oktober 2017 getan (act. 1).

4. Ihm wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3).

5. Da kein Vorschuss einging, erfolgte am 2. November 2017 eine Nachfristansetzung (act. 7).

6. Erneut blieb der Gesuchsteller bzw. Kläger säumig.

7. Damit ist auf das klägerische Begehren nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO).

8. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

9. Da die Beklagte kein gültiges Domizil besitzt und durch den Entscheid nicht beschwert wird, erfolgt die Mitteilung an sie durch Hinterlage bei den Akten.

10. Der Entscheid ist dem Handelsregisteramt zur Kenntnis und als Hinweis auf den bestehenden Organisationsmangel zuzustellen.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Frist zur Beantwortung des klägerischen Begehrens wird der Beklagten abgenommen.

2. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500 wird dem Kläger auferlegt.

4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte durch Hinterlage bei den Akten, und im Sinne von Ziff. 10 der Erwägungen an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 24. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger